S A T Z U N G   D E S   V E R E I N S

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Seeleute Rostock“.
  2. Sein Sitz ist die Hansestadt Rostock.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Nummer VR 1492 eingetragen und trägt die Bezeichnung e. V. (eingetragener Verein).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes zum Erhalt des Traditionsschiffes Typ „Frieden“ sowie die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Pflege des maritimen Brauchtums der zivilen regionalen Schiffahrt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    - die Pflege von Traditionen der Seeleute regionaler Schiffahrtsbetriebe und -institutionen
    - die Unterstützung des Schiffbau- und Schifffahrtsmuseums auf dem Traditionsschiff Typ „Frieden“ bei der Darstellung der schiffbautechnischen und schifffahrtsrelevanten Entwicklungen
    - die Schaffung einer Begegnungsstätte für Seeleute und Schiffahrtsinteressenten auf dem Traditionsschiff Typ „Frieden“
    - die Pflege von maritimen Traditionen
    - und die Unterstützung maritimer Vereine und Institutionen bei der Erhaltung des Traditionsschiffes.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Tätigkeit des Vereins wird aus den Beiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus seiner Tätigkeit sowie Zuschüssen Dritter finanziert.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel und Erträge des Vereins dürfen unmittelbar und ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und im Sinne der Satzung tätig sind. Bei der Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Der Verein umfasst
    a) ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen
    b) Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste im Sinne der Satzung des Vereins durch einen Beschluss des Vorstandes ernannt werden.
    c) fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell, materiell oder ideell unterstützen.
  3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Annahme entscheidet und dies schriftlich bestätigt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    - durch Austritt für natürliche Personen nach 6 Monaten Vorankündigung zum Ende des Kalenderjahres.
    - durch Austritt für juristische Personen nach Ablauf des Folgejahres, wenn bis spätestens zum 30.06. die schriftliche Austrittserklärung vorliegt.
    - durch Tod oder Liquidation.
    - durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder anderen schwerwiegenden Gründen, die dem Ansehen des Vereins schaden und in der Person oder Körperschaft selbst ihre Ursache haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
    - nach mehrjährigem Versäumnis der Beitragszahlung auf Beschluss des Vorstandes.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und sich in Organe des Vereins wählen zu lassen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an Vereinsveranstaltungen wie
    - Kulturveranstaltungen maritimer Art
    - Sportveranstaltungen
    - Bildungsveranstaltungen wie Vorträge und Führungen
    - Vereinsausflüge und
    - Erhaltungsarbeiten am Schiff und an maritimen Kulturgütern
    teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  4. Die Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder regelt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
    - die Kassenprüfer

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein; ihm obliegt insbesondere die
    - Organisation der Tätigkeit des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung;
    - Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellen der Tagesordnung;
    - Die Wahrnehmung der Interessen und die Koordinierung der Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen;
    - Aufnahme von Mitgliedern;
    - die juristische, wirtschaftliche und organisatorische Vertretung des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung und entsprechend der Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand besteht aus
    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden / Geschäftsführer (GF)
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit (PR)
    - dem Schatzmeister
    - dem Verantwortlichen für Mitgliederwesen (MW)
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der zu vertretenden Mitglieder in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Vorstandsmitglieder können mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die anderen Funktionsträger.
  6. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einem für diesen handelnden stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden oder einem für diesen handelnden stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und durch das ausfertigende Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
  9. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Halbjahr statt. Sie sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
  10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Auslagen werden auf der Grundlage der Geschäftsordnung im bestimmten Rahmen erstattet.

§ 8 Die Kassenprüfer

  1. Die beiden Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, überwachen die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und deren satzungsgemäße Verwendung. Sie können dafür auf vorliegende Sachverständigen-Prüfergebnisse zurückgreifen, Sachverständige heranziehen oder selbst prüfen. Sie entscheiden in eigener Verantwortung über die Prüfung.
  2. Stellt ein Kassenprüfer Unstimmigkeiten fest, hat er in geeigneter Form Maßnahmen einzuleiten. Er ist verpflichtet, dafür in erster Instanz vereinsinterne Klärungen anzustreben. Dafür dürfen sie Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen fordern.
  3. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre mit einfacher Mehrheit in offener Wahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden.
  4. Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen .
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers;
    - Bestätigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes;
    - Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    - Änderung der Satzung;
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    - Bestätigung und Veränderung der Wahlordnung;
    - Auflösung des Vereins;
  3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies wünschen und einen Grund benennen. In Auswertung seiner Kontrolltätigkeit können die Kassenprüfer auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung bestehen.
  4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Körperschaftliche Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins sind nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden oder für diesen handelnden stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und von den anderen Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

§ 10 Haftung

  • Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die von den dafür befugten Vorstandsmitgliedern eingegangen wurden.

§ 11 Vermögen

  1. Kein Mitglied des Vereins hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke insbesondere zum Erhalt des Rostocker Traditionsschiffes Typ „Frieden“. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des noch vorhandenen Geld- und Sachvermögens. Das BGB, Erstes Buch, Allgemeiner Teil, §45 Absatz 2 ist dafür rechtliche Grundlage.

§ 12 Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 04.10.2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Fassung der Satzung vom 01.10.2005 ist damit außer Kraft gesetzt.